Gemeinsam geht es einfacher und besser zum Erfolg!
Wir setzen uns ein, um den Stellenwert der Pflegeinformatik zu verbessern und zu sichern. Wir bieten Möglichkeiten zum Erfahrungsaustausch und fördern die Wissensvermittlung in den Bereichen der Medizin- und Pflege-Informatik und der Pflegewissenschaft.
Wir freuen uns über Leute, die aktiv bei uns mitarbeiten und mitgestalten. Kontakt:
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Reglement
der Schweizerischen Interessengruppe 'Pflege-Informatik'
1. Zweck
Art 1. 1 Die Interessengruppe Pflege-Informatik
ist eine schweizerische Interessengruppe des SBK im Sinne des Reglements des Zentralvorstands vom 7. Oktober 1983.
Art 1. 2 Ziel
der IGPI ist die Weiterentwicklung der Informatik im Pflegebereich.
Dabei sollen sowohl Pflegewissenschaftliche als auch
Informatikwissenschaftliche Aspekte berücksichtigt werden. Pflege-Informatik
ist immer Teil der Medizin-Informatik. Die IGPI bringt dabei die Sichtweise der
Pflegenden ein.
2. Zusammensetzung
Mitglieder
Art. 2. 1
Die
Interessengruppe setzt sich aus Mitgliedern des SBK zusammen, die im
Bereich der PI arbeiten
oder daran interessiert sind.
Art. 2. 2 Bei
Einzahlung des Jahresbeitrags erhält jedes Mitglied einen Jahresbericht und
mindestens einmal jährlich einen aktuellen Tätigkeitsbericht der IGPI per Mail
zugeschickt.
Gönner
Art. 2.3 Gönner
Gönner sind natürliche oder juristische Personen, die die
IGPI mit jährlichen Beiträgen unterstützen, aber nicht Mitglied im Sinne der
Art. 2.1 sind.
Sie
erhalten unentgeltlich die offiziellen Mitteilungen und den Jahresbericht der
IGPI. Sie haben in der IGPI selber und dieser gegenüber keine weitergehenden
Rechte.
3. Tätigkeitsfelder
Die IGPI ist
in folgenden Bereichen tätig:
o Förderung des Informationsflusses und des Erfahrungsaustausches;
o Stellungnahme zu aktuellen
Problemen, welche die Informatik in der Krankenpflege betreffen;
o Vertretung des SBK nach aussen für den Bereich der Informatik in der Krankenpflege, in Absprache mit dem Zentralvorstand;
o Beratende Stimme im Zentralvorstand bei Fragen der Berufsbildung, welche die
Informatik in der Krankenpflege betreffen;
o Organisation von Fortbildungsveranstaltungen
und Tagungen;
o Zusammenarbeit mit anderen Organen des SBK
o
Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Gesellschaft für medizinische Informatik (SGMI);
o
Zusammenarbeit mit internationalen Gruppierungen, z. B.
§
International Medical Informatics Association (IMIA), im Speziellen IMIA-NI
§
ACENDIO,
4. Organisation
4. 1
Einmal jährlich organisiert die Interessengruppe eine Generalversammlung, an der unter anderem die Aufgabenverteilung für das nächste Jahr vorgenommen
wird.
4. 2
Es werden ein(e) Präsident(in), ein(e) Kassier(in) und ein(e) Sekretär(in) gewählt.
4. 3
Die Interessengruppe achtet darauf, dass jedes Mitglied des SBK, das mit Informatik in
der
Krankenpflege zu tun hat, seine Sorgen und Wünsche anbringen kann.
5. Informationsmittel
Der Interessengruppe "Informatik in der Krankenpflege" steht die Verbandszeitschrift
"Krankenpflege/Soins infirmiers" für Mitteilungen zur Verfügung.
Die IGPI betreibt
eine eigene Website
Die Mitglieder
werden ausschliesslich per Mail informiert / angeschrieben
6. Finanzen
6. 1
Die Interessengruppe ist finanziell selbsttragend. Sie führt über Einnahmen und
Ausgaben und über das allfällige Vermögen eine eigene Rechnung.
6. 2
Für Einnahmen der Interessengruppe kommen unter anderem in Betracht:
- Mitgliederbeiträge;
- Eintrittsgelder bei beruflichen Veranstaltungen;
- Zuwendungen von Dritten (Sektionen, Spitäler, private Organisationen, Firmen, Gemeinwesen, Privatpersonen);
- Beitrag aus der Zentralkasse gemäss Reglement zum Finanzausgleich zwischen
Zentralorganisation und Interessengruppen vom 29. 9.1989.
6. 3
Die Anfrage um Beiträge Dritter (Sponsoring) erfolgt in Absprache
mit der
SBK-Geschäftsstelle.
7. Antragsrecht und Pflichten
7. 1
Die Interessengruppe Informatik in der Krankenpflege hat das Recht, dem
Zentralvorstand Anträge im Rahmen ihres reglementarischen Zwecks zu unterbreiten.
7. 2 Die Interessengruppe erstattet dem Zentralvorstand jährlich Bericht und legt die Jahresrechnung vor. Auf
dessen Verlangen sind jederzeit weitere Auskünfte zu erteilen.
7. 3
Vor Abschluss rechtlicher Verbindlichkeiten ist der Zentralvorstand zu informieren.
7. 4
Die Interessengruppe hält sich an die Statuten, Reglemente sowie die grundlegenden
Dokumente des SBK (Leitbild, Bildungspolitik, Finanzkonzept).
8. Auflösung der Interessengruppe
Bei Auflösung der Interessengruppe fällt das allfällige Vermögen an die Zentralkasse des SBk, die es für Interessengruppen mit ähnlicher Zielsetzung zu verwenden hat.
Dieses Reglement (basierend auf dem Reglement
von 1989) wurde von den Mitgliedern der Interessengruppe
Pflege-Informatik im Herbst 2015 angenommen. Es
wurde vom Zentralvorstand des SBK am … genehmigt.
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